Statuten
Aus den Statuten der Gottfried Keller-Gesellschaft Zürich
Auszug aus den Statuten vom 29. Oktober 1995
§ 1
Die Gottfried Keller-Gesellschaft pflegt das Andenken an Gottfried Keller und andere bedeutende zürcherische Schriftsteller. Sie hat ihren Sitz im Kanton Zürich.
§ 2
Sie beabsichtigt insbesondere:
a) das Andenken Gottfried Kellers durch eine Gedenkstätte und durch Ausstellungen in Zürich wachzuhalten;
b) bei kritischen Ausgaben der Werke und Briefe Gottfried Kellers mitzuwirken;
c) Kellers Andenken und das Wirken bedeutender zürcherischer Schriftsteller durch Vorträge und Besichtigungen zu pflegen;
d) Ausgaben der Werke und Briefe bedeutender zürcherischer Schriftsteller, vor allem C. F. Meyers, anzuregen und zu unterstützen.
§ 4
Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet im Herbst in Form eines «Herbstbotts» statt.
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen insbesondere:
a) die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
b) die Wahl des Vorstands und der Rechnungsrevisoren;
c) die Revision der Statuten;
d) die Festlegung der Jahresbeiträge für Einzel- und Kollektivmitglieder;
e) die Auflösung der Gesellschaft.
Ausserordentliche Versammlungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorstand von sich aus oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, die ihren Wunsch schriftlich äussern, einberufen.
§ 5
Der Vorstand
Der Vorstand ist das vollziehende Organ der Gesellschaft. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die jeweilen auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert der Vorstand sich selber.
In die Kompetenz des Vorstands fallen insbesondere:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
b) sämtliche Massnahmen zur Erfüllung der Gesellschaftsaufgaben;
c) die Beschaffung der zur Erfüllung der Gesellschaftsaufgaben nötigen finanziellen Mittel;
d) die Wahl des Sekretärs;
e) die Erstattung des Jahresberichts und der Jahresrechnung an die Generalversammlung;
f) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 8
Die finanziellen Mittel der Gottfried Keller-Gesellschaft werden gebildet aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, Geschenken und Legaten, kommunalen und staatlichen Beiträgen und den Erträgnissen besonderer Veranstaltungen.